Dienstag, 30. Mai 2006

Lehrerausbildung für GS in Bayern

Die Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern

Allgemeine Anmerkungen bezüglich der Lehrerausbildung in Bayern
Die gegenwärtige Ordnung der gesamten Lehrerausbildung in Bayern geht auf ein im Jahre 1972 verabschiedetes „Gesetz zur Eingliederung der Pädagogischen Hochschulen in die Landesuniversitäten“ zurück.
Dieses bewirkte in der Folge die institutionelle, inhaltliche, konzeptionelle und standespolitische Integration und Akademisierung der Lehrerbildung.
Ferner wurde an jeder Hochschule eine Hochschulkommission mit fakultäts- und fachbereichsübergreifenden Entscheidungsbefugnissen eingerichtet.
Eine weitere Novellierung ereignete sich im Jahre 1977, als ein Gesetz- und Verordnungsblatt die Anforderungen für die einzelnen Lehrämter festlegte, die bis heute Bestand haben und im Folgenden für den Bereich der Grundschule erörtert werden.
Allgemein lässt sich konstatieren, dass die Befähigung für ein Lehramt an Grundschulen eine abgeschlossene wissenschaftliche Vorbildung, das Studium sowie eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung, den Vorbereitungsdienst, voraussetzt. Insofern lässt sich die gesamte Lehrerausbildung in zwei Phasen unterteilen, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

Die erste Ausbildungsphase für das Lehramt an Grundschulen in Bayern

Allgemeine Vorbemerkung
Die erste Ausbildungsphase für das Lehramt an Grundschulen in Bayern umfasst ein Studium an einer staatlichen Universität. Die Qualifikation für das Studium an einer solchen setzt gemäß Artikel 60 Absatz 1 des bayerischen Hochschulgesetzes die Hochschulreife voraus.
Sonderregelungen, die die Anrechnung eines Studiums an einer vorher besuchten, nicht staatlichen oder nicht deutschen Hochschule betreffen, bleiben innerhalb dieser Abhandlung vernachlässigbar.
Bezüglich der Gebühren, die bei einem Studium des Lehramtes für Grundschule erhoben werden, sei auf eine gegenwärtige Revision des 2002 in Kraft getretenen grundsätzlichen Verbotes von Studiengebühren für ein Erststudium verwiesen. Diese sieht eine drastische Erhöhung des bislang erhobenen Studentenbeitrages vor und schließt darüber hinaus benötigtes Studienmaterial wie Literatur oder Arbeitsmaterial selbstverständlich nicht ein. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Studiengebühr eingeführt werden wird und welche exakte Höhe sie aufweist bleibt abzuwarten.

Der Aufbau des Studiums
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen weist eine Mindeststudiendauer von
sechs Semestern sowie eine Regelstudienzeit von sieben Semestern auf, wohingegen sich ein Studienjahr aus zwei Semestern sowie zwei unterrichtsfreien Zeiten zusammensetzt. Die terminliche Festlegung des Beginns der Semester obliegt dem Staatsministerium.
Bezüglich der folgenden Erläuterungen sollte an dieser Stelle der Begriff der Semesterwochenstunden, kurz SWS, Erwähnung finden. Dieser beschreibt die Anzahl an Stunden, die innerhalb einer Woche für den gesamten Zeitraum eines Semesters in Vorlesungen oder Seminaren absolviert wurde.
Der Studieninhalt für das Lehramt an Grundschulen sieht eine Zusammensetzung aus drei Teilen vor. Er umfasst ein erziehungswissenschaftliches Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches sowie das Studium der Didaktik der Grundschule. Darüber hinaus sind während und bereits im Vorfeld des Studiums sechs verschiedene schulpraktische Veranstaltungen in Form von Praktika abzuleisten.
Der Abschluss des Studiums für das Lehramt an Grundschulen sieht die Teilnahme an der sogenannten ersten Staatsprüfung vor.
Eine nun folgende, genaue Analyse der unterschiedlichen Teile des Studiums gibt Aufschluss über ihre Gewichtung und Bedeutung.

Das erziehungswissenschaftliche Studium
Das erziehungswissenschaftliche Studium bedient sich mehrerer Fachbereiche, die, gemäß der Lehrerprüfungsordnung I sowie der Anzahl der Lehr- und Lernbereiche der einzelnen Fächer, unterschiedliche Gewichtung in der Anzahl der aufzubringenden Semesterwochenstundenzahlen aufweisen.
Die Richtzahl für den gesamten Bereich des erziehungswissenschaftlichen Studiums beträgt 32 Semesterwochenstunden, von denen 7 SWS auf das Studium der Allgemeinen Pädagogik sowie der Schulpädagogik entfallen und 12 SWS im Bereich der Pädagogischen Psychologie aufzubringen sind. Darüber hinaus sind für die Bereiche der Gesellschaftswissenschaften und Theologie bzw. Philosophie, der ebenfalls dem erziehungswissenschaftlichen Studium angegliedert sind, 6 SWS vorgesehen.

Das Studium eines Unterrichtsfaches
Neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium sind Studierende des Lehramts an Grundschulen aufgefordert, ein Unterrichtsfach zu wählen, welches als eine Art „Hauptfach“ in tiefgreifenderem Umfang studiert wird. Dieser Umfang impliziert sowohl eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Inhalten des Faches, als auch die Didaktik des Faches selbst.
Die Wahl erstreckt sich auf die nun folgenden Fächer. Neben Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch und Erdkunde besteht ferner die Möglichkeit Fächer wie Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, evangelische oder katholische Religionslehre, Sozialkunde oder Sport als nicht vertieft studiertes Fach zu wählen. Die Wahl der Hauptfächer Sport, Kunst oder Musik sind mit Eignungsprüfungen verbunden, die stets vor der Immatrikulation für das Studium durchgeführt werden.
Die Bedeutung des Studiums des Unterrichtsfaches im Rahmen des Studiums manifestiert sich ebenfalls an der Zahl der Semesterwochenstunden, die das Studium dessen mindestens umfasst. Sie beträgt 44 SWS.

Das Studium der Didaktik der Grundschule
Das Studium der Didaktik der Grundschule umfasst abermals einen Mindeststudienbetrag von 44 SWS und setzt sich aus einem Wahlpflichtbereich sowie einem Pflichtbereich zusammen.
Im Gegensatz zum Pflichtbereich umfasst der Wahlpflichtbereich der Didaktik drei verschiedene Unterrichtsfächer und setzt sich aus Deutsch, Mathematik sowie einem Fach aus der Fächergruppe Musik, Kunst oder Sport zusammen. Sofern das vertieft studierte Unterrichtsfach bereits eines dieser Fächer darstellt, muss ein weiteres der bereits genannten Unterrichtsfächer gewählt werden. Wenngleich dieser Wahlpflichtbereich der Didaktik der Grundschule versucht, Ansatzpunkte und Konzeptionen zur Vermittlung der fachlichen Inhalte in der Grundschule zu lehren, so wird dieses Bemühen durch den Pflichtbereich noch übertroffen. Dieser akzentuiert ausschließlich grundschulimmanente Themenbereiche wie Sachunterricht, Schriftspracherwerb sowie die Pädagogik der Grundschule und unterscheidet sich somit gänzlich von den fachgebundenen Lehren der Wahlpflichtfächer.
Einen in den letzten Jahren den Pflichtfächern addierten Bereich stellen Lehrveranstaltungen aus der Didaktik des Faches Musik dar, die gemäß den anderen Themenbereich der Pflichtfächer sehr praxisorientiert sind.

Möglichkeiten der Erweiterung des Studiums
für das Lehramt an Grundschulen
Aufbauend auf den Angaben der obligaten Studieninhalte für das Lehramt an Grundschulen sollen an dieser Stelle Möglichkeiten der Erweiterung des Studiums aufgezeigt werden, die jedoch lediglich der Vollständigkeit halber getätigt werden und keinesfalls als Kernpunkt dieses Themenbereiches anzusehen sind. Aus diesem Grund wird bewusst davon Abstand genommen, Anforderungen der jeweiligen Studiengänge zu analysieren.
Grundsätzlich ist zwischen einer grundständigen Erweiterung des Studiums, die parallel zu den Pflichtstudien erfolgt, und einer nachträglichen Erweiterung, die nach Beendigung des Studiums aufgenommen werden kann, zu unterscheiden.
Eine grundständige Erweiterung bietet das Studium für die pädagogische Qualifikation als Beratungslehrkraft, das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches oder Ethik, das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache sowie das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule.
Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt dar, das anstelle des Studiums eines Unterrichtsfaches tritt.
Weitere nachträgliche Erweiterungsmöglichkeiten bieten das Studium der Medienpädagogik, das Studium des darstellenden Spiels und das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf.


Die Organisation der Praktika für das
Lehramt an Grundschulen
Wie bereits einleitend erwähnt, gilt es im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Grundschulen sechs verschiedene Praktika abzuleisten. Diese sollen sowohl eine Einführung in die Fachpraxis einzelner Unterrichtsfächer vornehmen sowie einen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewähren. Insofern soll den Studierenden ermöglicht werden, Einsichten darüber zu erlangen, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. Unterstützung erhalten sie dabei von den Praktikumslehrern, welche durch Gespräche mit den Studierenden gleichzeitig eine beratende Funktion einnehmen.
Ferner nehmen die verschiedenen praktischen Studien eine gegenseitige Ergänzung und Verknüpfung vor, die sich auch in der Zusammenarbeit des Praktikumsamtes, der Hochschullehrer und den Praktikumslehrern widerspiegelt. Den Praktikumsämtern kommt dabei die Organisation der Praktika zu. Diese Aufgabe schließt die Zuteilung der Praktikumsschulen durch die Schulämter, die Bestellung der Praktikumslehrer sowie die Bekanntmachung und Einweisung der gemeldeten Studierenden an die jeweiligen Praktikumsschulen mit ein.
Nach dieser allgemeinen Erläuterung der Aufgaben, Ziele und Bedeutung der Praktika im Rahmen des Studiums folgt nun eine detaillierte Analyse der einzelnen Praktika.

Das Betriebspraktikum
Das Betriebspraktikum sieht eine achtwöchige Tätigkeit in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels-, oder Dienstleitungsbetrieb vor und soll somit einen grundlegenden Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln.

Das Orientierungspraktikum
Während das Betriebpraktikum gezielt das Gewinnen eines Eindruckes außerhalb der Schule forciert, dient das Orientierungspraktikum dem Kennenlernen der Schulart der Grundschule aus der Sicht des Lehrers. Darüber hinaus soll es zur Überprüfung der Affinität bezüglich dieses Berufes herangezogen werden und wird im Rahmen von drei bis vier Wochen, nach Möglichkeit vor Beginn des Studiums, abgeleistet.

Das schulpädagogische Blockpraktikum
Das schulpädagogische Blockpraktikum kann an allen öffentlichen Grund- und Hauptschulen in Bayern in den Monaten Februar, März, April sowie September und Oktober abgeleistet werden und umfasst den zeitlichen Rahmen von drei Wochen, der sich aus etwa 50 Unterrichtsstunden und einer zwei-dreitägigen Einführungsveranstaltung zusammensetzt.
Der Zeitpunkt des Praktikums ist nach dem ersten, spätestens nach dem vierten Studiensemester zu wählen.
Den Studierenden kommt innerhalb des Praktikums die Aufgabe zu, Beobachtungen des Schülers hinsichtlich seines Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse durchzuführen, Beobachtungen des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft anzustellen, eine Vorbereitung, Durchführung und Analyse eigener unterrichtlicher, erzieherlicher Vorhaben auszuführen sowie vorbereitende, begleitende und nachbereitende, obligate Veranstaltungen zu besuchen.

Das fachdidaktische Blockpraktikum
Während sich die organisatorische Konzeption des fachdidaktischen Blockpraktikums analog dem schulpädagogischen Blockpraktikum gestaltet, differiert es hinsichtlich der Aufgaben und Studienziele der Studierenden zu den bereits vorgestellten.
Das fachdidaktische Blockpraktikum sieht gemäß seiner Bezeichnung eine Beschränkung auf ein gewähltes Unterrichtsfach der Didaktik der Grundschule vor. Der Studierende ist darin aufgefordert, sich in die fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplanes einzuarbeiten und stellt Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf die Erfassung der Lernausgangslage, der Begleitung von Lernprozessen sowie der individuellen Förderung der Schüler an. Ferner setzt er verschiedene Verfahren der Kontrolle des Lernerfolges ein, analysiert fachspezifische Lernschwierigkeiten für den Schüler und bereitet und analysiert sein unterrichtliches Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche vor, wovon mindestens einer obligat durchzuführen ist..

Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum
Anders als die bereits erörterten Praktikumsarten umfasst das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum den Zeitraum eines Semesters, innerhalb dessen an je einem Tag der Woche ein vierstündiger Besuch der zugeteilten Praktikumsschule getätigt wird. Neben einer Besprechung mit der Praktikumslehrkraft sind darüber hinaus Lehrveranstaltungen an der Hochschule vorgesehen, um somit eine vertiefende Ergänzung der praktischen Studien zu gewährleisten.
Das Praktikum sollte im Zeitraum zwischen dem dritten und dem fünften Semester absolviert werden und ist im gewählten Unterrichtsfach und in der Didaktik der Grundschule abzuleisten. Die Aufgaben, die an den Studierenden gestellt werden, stellen sich wie folgt dar: Neben der Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle und Unterrichtsbeispiele, sollte neben der Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben die Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuchs stattfinden.
Das zusätzliche studienbegleitende Praktikum
Abschließend sei auf das letzte, verpflichtend wahrzunehmende Praktikum verwiesen, welches im Gegensatz zu den vorangegangenen Praktika innerhalb einer Grundschule stattfinden muss, während die anderen, vorgestellten Praktikumsarten falls nötig ebenfalls in Hauptschulen zu absolvieren sind. Die logistischen Rahmenbedingungen entsprechen denen des vorangehenden Praktikums, während die Aufgaben und Ziele innerhalb des Praktikums die Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Beurteilung des Unterrichts in der Grundschule vorsehen. Darüber hinaus sieht dieses Praktikum die Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuches in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hochschullehrer vor.
Abschließend muss konstatiert werden, dass die vier letztgenannten Praktika der Anfertigung eines Berichtes bedürfen, der die ausgeführten Praktikumstätigkeiten wiedergibt. Die Wertung des Praktikums wird vom Praktikumslehrer vorgenommen, der die erfolgreiche Teilnahme ebenfalls im sogenannten Praktikumsbuch bestätigt.


Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ist gemäß der Lehramtsprüfungsordnung eine Einstellungsprüfung im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes und stellt gleichzeitig eine Hochschulabschlussprüfung dar. Sie dient in dieser Funktion der Feststellung, ob die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erworben wurde. Die Prüfungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt und an der jeweiligen Hochschule wahrgenommen. Die Zulassung zur Prüfung ist mit dem Nachweis der erbrachten Leistungen innerhalb des Studiums verbunden, die wie bereits erwähnt die vorgeschriebene Mindestanzahl an Semesterwochenstunden in den einzelnen Fächern und Fachbereichen des Studiums umfassen. Die Bestätigungen der erfolgreichen Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen durch sogenannte „Scheine“ werden dabei häufig durch das Anfertigen schriftlicher Hausarbeiten sowie durch die Vorbereitung von Vorträgen zu einem bestimmten Themengebiet erworben.
Gegenstand und Inhalt der Prüfungen sind schriftliche, mündliche sowie praktische Prüfungsteile, die in fast allen der studierten Fächer abgehalten werden. Einschränkend sei an dieser Stelle erwähnt, dass davon Abstand genommen wurde, die einzelnen Fächer und denen ihnen zukommenden Prüfungsarten zu erörtern, um den Charakter der Vermittlung
eines allgemeinen Überblicks zu wahren.
Darüber hinaus umfasst die Erste Staatsprüfung die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit, wie die dem Leser vorliegende beweist. Eine Besonderheit stellt im Rahmen der Ersten Staatsprüfung das Fach der Erziehungswissenschaften dar. Dieses kann als gesonderte Prüfung zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden. Alle weiteren Teile sind jedoch als Ganzes abzulegen.
Durch eine unterschiedliche Gewichtung einzelner Prüfungsteile errechnet sich die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung, die bis zu einem Notendurchschnitt von 4,5 als noch bestanden zu werten ist. Das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung kann durch die Wiederholung der nichtbestandenen Prüfungsteile revidiert werden.

Die zweite Ausbildungsphase für das Lehramt an Grundschulen in Bayern

Allgemeine Vorbemerkung
Die zweite Ausbildungsphase für das Lehramt an Grundschulen wird durch die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung festgelegt.
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt sind. Hierzu zählt unter anderem eine für den Beruf notwendige, gesundheitliche Eignung. Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus für den Einzelfall bestimmte Regierung. Jene zeigt sich für die gesamte Ausbildung der Lehramtsanwärter für Grundschulen im Regierungsbezirk verantwortlich. Dies wird anhand der Wahrnehmung der Aufgaben, wie die Zuweisung der Lehramtsanwärter zu einem Seminar, evident. Ferner obliegt dem Schulamt die Zuweisung der Lehramtsanwärter an eine Einsatzschule.
Der Vorbereitungsdienst beginnt jeweils im September mit dem Einsetzen des neuen Schuljahres und sieht am Tag des Dienstantrittes eine Vereidigung des Beamten auf Widerruf vor, der während des Vorbereitungsdienstes die Bezeichnung „Lehramtsanwärter für Grundschulen“ trägt.

Der Aufbau des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils zwölf Monate umfassen. Die Aufgabe des Vorbereitungsdienstes besteht in der Ermöglichung einer theoretisch fundierten, schulpraktischen Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Grundschulen. Ferner sieht er die Förderung eigenverantwortlicher Lehr- und Erziehertätigkeiten sowie die Befähigung zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben in den weiteren Tätigkeitsfeldern vor. Infolgedessen umfasst die Ausbildung allgemeine erziehungswissenschaftliche sowie fachspezifische Inhalte.

Der erste Ausbildungsabschnitt
Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst Seminarveranstaltungen, ein Praktikum, eigenverantwortlichen Unterricht, Hospitationen mit Studienzeiten, ausbildungsbezogene Lehrgänge sowie andere ausbildungsbezogene Aufgaben des Lehramtsanwärters.
Der Umfang sowie die Intention dieser Teilbereich der Ausbildung sollen im Folgenden erörtert werden.
Die Seminarveranstaltungen
Je zwei Wochentage entfallen auf Seminarveranstaltungen, für deren Durchführung ein Studienseminarleiter verantwortlich ist. Diesem obliegt ferner die Koordination und Betreuung des Praktikums sowie die Mitwirkung bei der Auswahl von Betreuungslehrern. Darüber hinaus nimmt er bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligter Anteil und führt über jeden Lehramtsanwärter einen sogenannten Seminarbogen, in dem seine Tätigkeiten und dienstliche Verwendung während des Vorbereitungsdienstes vermerkt werden. Unterstützung erfährt der Studienseminarleiter durch einen Seminarrektor, der befähigt ist, ihn zu vertreten. Der Dienstsitz des Leiters des Studienseminars ist stets die Schule, an der er unterrichtet. Insofern finden Seminarveranstaltungen stets an Schulen im Studienseminarbezirk statt.
Ziel der Seminarveranstaltungen ist es, den Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, Alttagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis gemeinsam zu erörtern. Darüber hinaus erhalten Lehramtsanwärter im Rahmen der Ausbildungstage die Möglichkeit Lehrversuche durchzuführen.
Das Praktikum

Während die Seminarveranstaltungen stets an der Schule des Seminarleiters stattfinden, nimmt der Lehramtsanwärter die nun folgenden Teilbereiche seiner Ausbildung an seiner Einsatzschule wahr.
Das sogenannte Praktikum umfasst gleichsam den Seminarveranstaltungen einen zeitlichen Umfang von zehn Wochenstunden. Den Schwerpunkt des Praktikums stellt die Erteilung von Unterricht in der Klasse des Betreuungslehrers dar. Mit eingeschlossen sind dabei die schriftliche Unterrichtsvorbereitung sowie Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts. Darüber hinaus ermöglicht der Betreuungslehrer die Beteiligung des Lehramtanwärters an allen mit der Klassenführung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen.

Hospitation mit Studienzeiten
Der Hospitation mit Studienzeiten, welcher im ersten Ausbildungsabschnitt lediglich eine Wochenstunde zukommt, sieht die Auseinandersetzung mit inhaltlichen Bereichen der Pädagogik, Psychologie, der Didaktik der Fächer sowie ausgewählten Schwerpunkten aus dem Schulrecht und der Schulkunde sowie Fragen der staatsbürgerlichen Bildung vor. Anders als im Studium soll hierbei deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder der Grundschule erfolgen.
Eigenverantwortlicher Unterricht
Ein weiterer wichtiger Teilbereich der Ausbildung des Lehramtsanwärters manifestiert sich in der Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts. Dieser erfolgt in ausgewogener Kombination der Studienfächer des Lehramtsanwärters und wird derzeit mit einem Umfang von acht Wochenstunden wahrgenommen.

Der zweite Ausbildungsabschnitt
Anders als die detaillierte Beschreibung des ersten Ausbildungsabschnittes kann in der Darstellung des zweiten Ausbildungsabschnittes, der ebenfalls einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst, auf die neuerliche Beschreibung der Teilbereiche verzichtet werden, da diese im zu beschreibenden Zeitraum lediglich einen Wegfall oder eine differente Gewichtung erfahren.
Während die Anzahl der Wochenstunden, die in Form von Seminarveranstaltungen absolviert werden, bei zehn verbleibt, erhöht sich Zahl der Wochenstunden der eigenverantwortlichen Hospitationen auf vier. Analog verhält es sich mit dem eigenverantwortlichen Unterricht, der auf 15 Wochenstunden anwächst und neben dem Unterricht in studierten Fächern nun auch die Vermittlung nicht studierter Unterrichtsinhalte in Form von Fächern mit einschließt.
Abschließend muss bezüglich beider Ausbildungsabschnitte vermerkt werden, dass der Lehramtsanwärter durch die Wahrnehmung ausbildungsbezogener Lehrgänge sowie die Gewinnung des Einblickes in andere Schularten eine Ergänzung seiner Ausbildung vornehmen kann.

Die Zweite Staatsprüfung
Analog der Ersten Staatsprüfung ist auch die Zweite Staatsprüfung eine Anstellungsprüfung im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes und dient in Kombination mit der ersten Staatsprüfung der Feststellung, ob die Befähigung für ein Lehramt an Grundschulen erworben wurde.
Die Prüfung setzt sich aus Einzelprüfungsleistungen wie einer schriftlichen Hausarbeit, einem Kolloquium, einer mündliche Prüfung sowie drei Prüfungslehrproben zusammen.
Während die Hausarbeit eine schriftliche Auseinandersetzung mit Fragen des Unterrichts und der Erziehung, die sich innerhalb des zweiten Ausbildungsabschnittes ergaben, aus pädagogischer, psychologischer didaktischer oder fachwissenschaftlicher Sicht vorsieht, erstreckt sich das Kolloquium auf eine mündliche Auseinandersetzung mit konkreten Situationen einer Klasse und deren pädagogische und psychologische Betrachtung.
Ferner akzentuieren die mündlichen Prüfungen weitere, in den Hospitationen angeeignete Inhalte der Ausbildung.
Bezüglich der Lehrproben kann angemerkt werden, dass diese einer Zusammensetzung aus zwei Lehrproben auf dem Gebiet der Didaktik der Grundschule sowie einer Lehrprobe im studierten Unterrichtsfach genügen und an der Seminarschule oder der Einsatzschule vor einer bekannten Klasse abzulegen sind.
Darüber hinaus werden neben diesen Prüfungsteilen noch drei weitere Kompetenzen des Lehramtsanwärters aufgrund seiner Leistungen während des gesamten Vorbereitungsdienstes vom Leiter des Studienseminars bewertet. Diese sind namentlich unter der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz sowie der Handlungs- und Sachkompetenz zu subsumieren. Analog der Ersten Staatsprüfung sieht das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung die Errechnung des Gesamtergebnisses als Summe der unterschiedlich gewichteten Prüfungsteile vor. Ein Gesamtergebnis von 4,5 wird dabei als noch bestanden gewertet.

Die Gesamtprüfungsnote
Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Gesamtnoten der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung gebildet, wobei diese gleich gewertet werden. Sie gilt als Note der Anstellungsprüfung und erfährt die Zuordnung zu einer Platzziffer innerhalb des Lehramtes an Grundschulen. Diese erweist sich als ausschlaggebend für die Einstellung der Lehrer, da sie ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgelegtes Einstellungskriterium verkörpert. Der konkrete Einstellungsvollzug obliegt den Bezirksregierungen, die in Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern auch die Dienstorte festlegen.

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